Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 26 Wirkung des Vergleichs
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/26#abs-1 (1) Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist. Das Gericht macht den Beschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erklärt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/26#abs-2 (2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/26#abs-3 (3) Sofern ein Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, beendet das Prozessgericht das nach § 10 ausgesetzte Ausgangsverfahren durch Beschluss und entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Regelung. Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/26#abs-4 (4) Macht ein Kläger die Nichterfüllung des Vergleichs geltend und kann er die Zwangsvollstreckung nicht bereits aus dem Vergleich betreiben, so wird das Ausgangsverfahren auf seinen Antrag wieder eröffnet. Wird die Klage nunmehr auf Erfüllung des Vergleichs gerichtet, so ist die Klageänderung zulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 KapMuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.07.2026 – II ZB 21/22Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung durch Ad-hoc- und Pressemitteilungen beim Beteiligungsaufbau im KapMuG-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.